Satzung der Starlights Live® Stiftung


§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


(1)  Die Stiftung führt den Namen: Starlights Live® Stiftung.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)  Sie hat ihren Sitz in Moorgrund OT Möhra.

(4)  Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.



§2 Stiftungszweck


(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung und Durchführung von gemeinnützigen Projekten für vornehmlich Kinder und Jugendliche denen es aufgrund familiärer, gesundheitlicher, sozialer und/oder finanzieller Umstände nicht möglich ist, sich so zu entwickeln, wie dies Kindern und Jugendlichen ohne Benachteiligung möglich ist. Die Stiftung wird diese Zwecke zum Teil selbst operativ verwirklichen und fördert dadurch die Jugendhilfe. Weiterhin fördert die Stiftung die Kultur.


(2)  Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

a)  Unterstützung von Kindern aus Familien durch Förderung von zusätzlichen

Freizeitangeboten und Besuch kultureller Veranstaltungen etc., z.B. Theater, Kino, Konzerte

b)  Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Konzerten

c)  Durchführung von Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, z.B. speziell abgestimmte Betreuungsangebote für Kinder- und Jugendliche („Musik-Workshops“ und/oder „Ferien-Camps“).


(3)  Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werden im Bereich der Förderung der Jugendhilfe, Kunst und Kultur sowie im Bereich mildtätiger Zwecke und agiert in diesen Bereichen als Förderstiftung.


(4)  Das Wirken der Stiftung ist örtlich begrenzt auf Deutschland.



§3 Gemeinnützigkeit


(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Auf schriftlichen Antrag des Stifters oder auf schriftlichen Antrag eines nächsten Angehörigen darf bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwandt werden, dem Antragsteller in angemessener Weise Unterhalt zu gewähren.


(3)  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.



§4 Stiftungsvermögen


(1)  Das zum Gründungszeitpunkt gewidmete Vermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.


(2)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.


(3)  Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).



§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen


(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.


(2)  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.


(3)  Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.


(4)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.



§6 Organe der Stiftung


(1)  Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.


(2)  Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.



§7 Vorstand


(1)  Der Vorstand besteht aus maximal drei Mitgliedern.


(2)  Der Vorstand kooptiert sich selbst. Vorstandsmitglieder werden bevorzugt aus der Familie des Stifters ausgewählt. Der erste Vorstand wird durch das Stiftungsgeschäft auf Lebenszeit bestimmt. Der Vorsitzende wird stets auf Lebenszeit ernannt. Sollte ein Vorsitzender zum Zeitpunkt der Ernennung nicht volljährig sein, so muss ein geeigneter Treuhänder bis zur Erreichung der Volljährigkeit benannt werden.


(3)  Der Vorsitzende hat das Recht, das Amt vorzeitig niederzulegen.


(4)  Das Amt der weiteren Vorstandsmitglieder endet bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vorstandsmitglieder können jederzeit aus wichtigem Grunde durch Beschluss der übrigen Mitglieder abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§8 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Dies gilt auch für den Stellvertreter, außer der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dann sind der Stellvertreter und das weitere Mitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im lnnenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt, für den Fall der Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.


(2)  Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b)  die Verwendung der Stiftungsmittel,

c)  die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.


(3)  Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.



§9 Beschlussfassung des Vorstandes


(1)  Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.


(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.


(3)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(4)  Wenn alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind, können Beschlüsse in Textform gefasst werden.


(5)  Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.



§ 10 Satzungsänderung


(1) Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.


(2)  Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes.


(3)  Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.



§ 11 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung


(1)  Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird und die Satzung dies zulässt.


(2)  Wird der Stiftungszweck unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, kann der Vorstand der Stiftung beschließen, einen Antrag auf Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung, Zusammenlegung oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, bei der Stiftungsaufsichtsbehörde zu stellen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.


(3)  Beschlüsse über Zweckerweiterung und Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.


(4)  Beschlüsse über Zweckerweiterung und Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.



§ 12 Vermögensanfall


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Möhra mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Orgel und des Kirchgebäudes zu verwenden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, soll das Vermögen selbstlos für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke innerhalb der Kirchgemeinde Verwendung finden.



§ 13 Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Thüringen geltenden Stiftungsrechts.



§ 14 Inkrafttreten


Diese Stiftungssatzung tritt mit der urkundlichen Anerkennung der Stiftung vom 17.06.2019 in Kraft.